Mit dem rasant ansteigenden Logistikvolumen rücken auch zunehmend das Vermessen und die Erfassung von „logistischen Objekten“ in den Fokus. Insbesondere zur exakten Ermittlung der Länge, Breite und Höhe sowie zur Verwiegung existieren verschiedene und auf den ersten Blick sehr passend erscheinende mehrdimensionale Messlösungen. Dies macht die Auswahl für den Logistikverantwortlichen nicht gerade leicht, wenn er nicht Äpfel mit Birnen vergleichen will. So gibt es aus Expertensicht maßgebliche und rechtlich relevante Kriterien, deren Nichtbeachtung beim Einsatz im geschäftlichen Verkehr zur Stilllegung des Gerätes und einhergehend zu Ärger mit den Aufsichtsbehörden, Bußgeldern und zum Reputationsverlust führen kann. „Genauso wie eine angeschlossene Waage dem Mess- und Eichgesetz (MessEG) unterliegt, gilt dies auch für mehrdimensionale Messgeräte. So entwickeln und bieten wir 3-D- Messlösungen (im Amtsdeutsch Messgeräte für Längen und ihrer Kombinationen) an, die im Rahmen der europäischen Messgeräterichtlinie (MID) einer Baumusterprüfung und Erstbewertung unterzogen wurden“, erläutert Rüdiger Elben, Geschäftsführer des auf Frachtvermessung spezialisierten Systemanbieters AKL-tec. Das konformitätsbewertete und somit durch diverse Sicherungsmaßnahmen gegen Manipulation gesicherte Gerät ermöglicht die Erzeugung rechtlich relevanter Messergebnisse. Für die Konformitätsbewertung als Hersteller wird das Qualitätsmanagementsystem von einer sogenannten Konformitätsbewertungsstelle streng überwacht. Die wiederkehrende Eichung übernimmt in Deutschland die Marktüberwachung, die den Eichämtern der Länder obliegt. Alle zwei Jahre werden die Systeme von einem Eichbeamten überprüft und für die weitere Verwendung im gesetzlichen Messwesen für gut befunden.
Fatal für die Betreiber, wenn dies nicht erfolgt ist und sich das Unternehmen aus Unkenntnis in trügerischer Sicherheit wiegt. „Wir empfehlen darauf zu achten, dass nicht nur die Konformitätsbescheinigung zur Waage mit der technischen Dokumentation vorliegt, sondern auch die für das mehrdimensionale Messgerät“, unterstreicht Elben und ergänzt, dass beide dem Mess- und Eichgesetz (MessEG) unterliegen. „Die gesetzliche Anforderung kann man auch nicht durch etwaige Vereinbarung außer Kraft setzen. Wenn die Messergebnisse zur Vergütungszwecken genutzt werden, unterliegen die zur Hilfe genommenen Messgeräte der Eichpflicht. Kein Wenn und kein Aber“, ergänzt Marc Puhl, der bei AKL-tec für die Belange rund um das gesetzliche Messwesen verantwortlich ist. Innovative Ansätze, wie Multi-Zonensysteme oder gar Systeme bei denen die Fracht auf dem fahrenden Flurförderzeug vermessen wird, ermöglichen eine prozessgerechte Integration auch gesetzeskonformer Systeme. Genaueres Hinsehen bei der Auswahl der Technologie kann im Bereich der Frachtvermessung von großer Bedeutung sein und eine Menge Ärger mit Aufsichtsbehörden vermeiden.